AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – R. Weikart Garten- und Landschaftsbau

  1. Geltungsbereich

1.1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau (Ziegelhüttenstraße 26, 74564 Crailsheim) und den jeweiligen Auftraggebern.

1.2.  Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB von Auftraggebern wird hiermit widersprochen. Abweichende und entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als R. Weikart Garten- und Landschaftsbau deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn R. Weikart Garten- und Landschaftsbau in Kenntnis der AGB des Vertragspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

  1. Vertragsabschluss

2.1. Sämtliche Angebote sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.

2.2.  Eine vom Auftraggeber an R. Weikart Garten- und Landschaftsbau gerichtete Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Annahme des Vertragsangebotes durch R. Weikart Garten- und Landschaftsbau erfolgt erst durch eine ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch die Ausführung der bestellten Arbeiten.

  1. Termine/Fristen

Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.

  1. Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt. Der Auftraggeber ist insbesondere zur Schaffung sämtlicher baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen verpflichtet.

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers.

  1. Leistungsänderung

6.1.  Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das
gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.

6.2.  R. Weikart Garten- und Landschaftsbau wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist R. Weikart Garten- und Landschaftsbau berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

6.3.  Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann R. Weikart Garten- und Landschaftsbau nicht geltend machen.

6.4.  Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen
des Zeitablaufs festzuhalten sind.

6.5.  R. Weikart Garten- und Landschaftsbau ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch Dritte (Nachunternehmer) erbringen zu lassen. Die von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau auszuwählenden Nachunternehmer müssen sich gewerbsmäßig mit der Ausführung der zu vergebenden Leistung befassen. Sie müssen fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässig sein.

  1. Haftungsbeschränkung

7.1.  R. Weikart Garten- und Landschaftsbau haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

7.2.  Die Haftungsbeschränkung für R. Weikart Garten- und Landschaftsbau erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau.

  1. Kündigung

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann R. Weikart Garten- und Landschaftsbau als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung
verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

  1. Abnahme

9.1.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Im Übrigen gilt § 640a BGB.

9.2.  Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, welches von Auftraggeber und R. Weikart Garten- und Landschaftsbau zu unterzeichnen ist.
9.3.  Ein förmlicher Abnahmetermin, an dem der Auftraggeber und R. Weikart Garten- und Landschaftsbau bzw. die jeweiligen Vertreter teilnehmen wird durchgeführt. Die Abnahme findet innerhalb von fünf Werktagen nach einer schriftlichen Benachrichtigung per Brief, Telefax oder E-Mail statt.

9.4.  Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung der im Protokoll zu
benennenden Mängel, so ist R. Weikart Garten- und Landschaftsbau verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

  1. Gefahrübergang

10.1.  Für Werkleistungen trägt R. Weikart Garten- und Landschaftsbau die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung.

10.2.  Für Warenlieferungen trägt R. Weikart Garten- und Landschaftsbau die Gefahr bis zur Lieferung an den Auftraggeber.

  1. Eigentumsübergang

11.1. Sämtliche Lieferungen und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages Eigentum von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau.

11.2. Der Auftraggeber ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung des Werks nicht befugt.

  1. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung

12.1. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch
auf diesem Vertrag beruht.

12.2. Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

  1. Gewährleistung

13.1. R. Weikart Garten- und Landschaftsbau wird die vertraglich geschuldeten Leistungen bzw. die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der
Technik frei von Mängeln erbringen.

13.2. R. Weikart Garten- und Landschaftsbau haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den werkvertraglichen Regelungen der §§ 633ff BGB.

13.3. Soweit Materialien oder Pflanzen vom Auftraggeber bereitgestellt werden, beschränkt sich die Haftung von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau auf die Haftung für die fachgemäße
Arbeit.

13.4. Der Auftraggeber hat vor der Ausübung der weiteren Mängelrechte zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Erst wenn diese fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

13.5. Die Mängelansprüche des Auftraggebers gegen R. Weikart Garten- und Landschaftsbau verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt zum Zeitpunkt der Abnahme. Für teilabgenommene Leistungen beginnt die Verjährung mit der erfolgten Teilabnahme.

  1. Urheberrecht

14.1. Sämtliche zur Leistungserbringung erstellte sowie im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassene Unterlagen – wie Planungen, Entwürfe, Zeichnungen und selbst erstellte Angebotstexte – sind Eigentum der R. Weikart Garten- und Landschaftsbau, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind die Unterlagen unverzüglich an die Firma R. Weikart Garten- und Landschaftsbau zurückzugeben, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

14.2. R. Weikart Garten- und Landschaftsbau überträgt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages ein nicht exklusives, einfaches und auf die Durchführung
des Vertrages beschränktes Nutzungsrecht an den von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnissen.

14.3. Die Nutzungsrechte beinhalten weiterhin das Recht des Auftraggebers, Änderungen und Bearbeitungen an den Leistungen und Arbeitsergebnissen sowie der auf deren Grundlage
errichteten Baumaßnahme vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, einschließlich An- und Umbauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen, Reparaturen, Modernisierungen und Rückbau.

14.4. Genießen die Leistungen von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau keinen Urheberschutz, so kann der Auftraggeber die Planung für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau nutzen und ändern. Dasselbe gilt auch für ausgeführte Werke.

  1. Höhere Gewalt

15.1. Soweit und solange ein Fall „höherer Gewalt“ vorliegt, sind die Parteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.

15.2. „Höhere Gewalt“ ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch äußerste, nach Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

15.3. Die Parteien besitzen ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass Ereignis der höheren Gewalt länger als zwei Monate andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden konnte.

  1. Datenschutz

16.1.  Die die jeweiligen Verträge betreffenden Verträge darf R. Weikart Garten- und Landschaftsbau ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und speichern.

16.2.  Personenbezogene Daten werden von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen genutzt.

  1. Schlussbestimmungen

17.1.  Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam

17.2.  Soweit gesetzlich zulässig, gilt für die Durchführung dieses Vertrags ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

17.3.  Sofern es sich beim Vertragspartner von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine öffentlich-
rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen R. Weikart Garten- und Landschaftsbau um dem jeweiligen
Vertragspartner der Sitz von R. Weikart Garten- und Landschaftsbau.

17.4. R. Weikart Garten- und Landschaftsbau nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil. Für R. Weikart Garten- und Landschaftsbau besteht keine entsprechende Teilnahmeverpflichtung.

17.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im
Übrigen nicht berührt.

Widerrufsbelehrung

Der Auftraggeber hat beim Abschluss dieses Bauvertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das R. Weikart Garten- und Landschaftsbau nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert.

Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns R. Weikart Garten- und Landschaftsbau mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen
Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufs vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs: 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

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